Landesweiter Melderegisterdatenspiegel in Niedersachsen (MiN)
Öffentliche Stellen und Sicherheitsbehörden haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf die Meldedaten von Bürgerinnen und Bürgern zuzugreifen. Für die sogenannte „einfache Behördenauskunft“ müssen sich die betreffenden Stellen beim Melderegisterdatenspiegel in Niedersachsen (MiN) registrieren. Der MiN spiegelt in einem zentralen Register die Meldedaten aller niedersächsischen Meldebehörden und wird von IT.Niedersachsen als Meldebehörde betrieben.
Zur gesetzlichen Grundlage:
Einer öffentlichen Stelle i.S.v. § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 S. 2 Bundesdatenschutzgesetz dürfen, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die in § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) aufgeführten Meldedaten zu einer Person im automatisierten Verfahren als „einfache Behördenauskunft“ aus dem MiN übermittelt werden. Dies umfasst auch die Möglichkeit, die Meldedaten zu einer Person bundesweit zu suchen beziehungsweise abzufragen. An sogenannte Sicherheitsbehörden gem. § 34 Abs. 4 S. 1 BMG dürfen weitere Meldedaten übermittelt werden.
Zur Registrierung:
Was ist bei der Registrierung einer Behörde für den MiN zu beachten? Die autorisierten Behörden müssen bestimmte organisatorische und technische Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt: Je Behörde wird jeweils eine Hauptadministratorin oder ein Hauptadministrator bestimmt. Diese Personen können intern weitere Zugriffsrechte vergeben.
Im hier verlinkten Infoblatt können Sie weitere Details zum MiN sowie den technischen Voraussetzungen einsehen.
Mit der hier verlinkten Registrierung zum MiN können Sie den Zugriff auf den Melderegisterspiegel direkt beantragen. (Hinweis zur Registrierung: Bitte kreuzen Sie das Kästchen „Protokollierung erforderlich“ an, wenn Sie nach dem Bundesmeldegesetz als Sicherheitsbehörde gelten, für die eine Protokollierung erforderlich ist.)
Zum Stichwort Applikationskopplung:
Mit der Applikationskopplung können bereits registrierte Behörden das jeweils genutzte Fachverfahren mit dem Melderegisterdatenspiegel in Niedersachsen koppeln. Voraussetzung ist, dass das Fachverfahren diese Kopplung unterstützt. Die Applikationskopplung bietet für Sie einen Mehrwert hinsichtlich Komfort und Effizienz beim automatisierten Abfragen des Melderegisterdatenspiegels.
201113_Übersicht_Applikationskopplung.pdf
Ihre Fragen rund um die Applikationskopplung richten Sie gern an das hier verlinkte Funktionspostfach.
Empfängeradresse für das ausgefüllte Registrierungsformular
IT.Niedersachsen
Göttinger Chaussee 259
30459 Hannover
Ansprechperson bei technischen Fragen
MiN-Verfahrensverantwortlicher
Telefonnummer: +49 511 120-3800
E-Mail: melderegister@it.niedersachsen.de
Ansprechperson für Ihre datenschutzrechtlichen Fragen
Datenschutzbeauftragter IT.Niedersachsen
Telefon: +49 511 120-27117
E-Mail: melderegister@it.niedersachsen.de
Hinweis für Bürgerinnen und Bürger:
Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, auf Wunsch eine Selbstauskunft zu den über sie im Melderegister gespeicherten Daten zu erhalten.
Ihre Fragen richten Sie gern an das hier verlinkte Funktionspostfach.
Zur gesetzlichen Grundlage:
Einer öffentlichen Stelle i.S.v. § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 S. 2 Bundesdatenschutzgesetz dürfen, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die in § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) aufgeführten Meldedaten zu einer Person im automatisierten Verfahren als „einfache Behördenauskunft“ aus dem MiN übermittelt werden. Dies umfasst auch die Möglichkeit, die Meldedaten zu einer Person bundesweit zu suchen beziehungsweise abzufragen. An sogenannte Sicherheitsbehörden gem. § 34 Abs. 4 S. 1 BMG dürfen weitere Meldedaten übermittelt werden.
Zur Registrierung:
Was ist bei der Registrierung einer Behörde für den MiN zu beachten? Die autorisierten Behörden müssen bestimmte organisatorische und technische Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt: Je Behörde wird jeweils eine Hauptadministratorin oder ein Hauptadministrator bestimmt. Diese Personen können intern weitere Zugriffsrechte vergeben.
Im hier verlinkten Infoblatt können Sie weitere Details zum MiN sowie den technischen Voraussetzungen einsehen.
Mit der hier verlinkten Registrierung zum MiN können Sie den Zugriff auf den Melderegisterspiegel direkt beantragen. (Hinweis zur Registrierung: Bitte kreuzen Sie das Kästchen „Protokollierung erforderlich“ an, wenn Sie nach dem Bundesmeldegesetz als Sicherheitsbehörde gelten, für die eine Protokollierung erforderlich ist.)
Zum Stichwort Applikationskopplung:
Mit der Applikationskopplung können bereits registrierte Behörden das jeweils genutzte Fachverfahren mit dem Melderegisterdatenspiegel in Niedersachsen koppeln. Voraussetzung ist, dass das Fachverfahren diese Kopplung unterstützt. Die Applikationskopplung bietet für Sie einen Mehrwert hinsichtlich Komfort und Effizienz beim automatisierten Abfragen des Melderegisterdatenspiegels.
201113_Übersicht_Applikationskopplung.pdf
Ihre Fragen rund um die Applikationskopplung richten Sie gern an das hier verlinkte Funktionspostfach.
Empfängeradresse für das ausgefüllte Registrierungsformular
IT.Niedersachsen
Göttinger Chaussee 259
30459 Hannover
Ansprechperson bei technischen Fragen
MiN-Verfahrensverantwortlicher
Telefonnummer: +49 511 120-3800
E-Mail: melderegister@it.niedersachsen.de
Ansprechperson für Ihre datenschutzrechtlichen Fragen
Datenschutzbeauftragter IT.Niedersachsen
Telefon: +49 511 120-27117
E-Mail: melderegister@it.niedersachsen.de
Hinweis für Bürgerinnen und Bürger:
Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, auf Wunsch eine Selbstauskunft zu den über sie im Melderegister gespeicherten Daten zu erhalten.
Ihre Fragen richten Sie gern an das hier verlinkte Funktionspostfach.